Bedingungen zur Ausübung der Angelfischerei

  1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler. Er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
  2. Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100 m im Umkreis einzuhalten.
  3. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und / oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
  4. Achtung! Schleppangeln von Paddelbooten aus ist verboten!
  5. An einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden.
  6. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen.
  7. In der Zeit vom 15.01. bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres ist die Verwendung der Köderfischangel sowie der Spinnangel untersagt.
  8. Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung der Angelfischerei verankert sein.
  9. Achtung! Der Nordumfluter von Wehr VI (bei Schmogrow) bis Fiedermannswehr ist LAVB-Gewässer und darf mit unserer Angelkarte nicht beangelt werden.

Fischarten & Schonzeiten

MindestmaßeSchonzeiten
Aal50 cmohne
Aland30 cmohne
Bachforelle30 cm16.10. – 15.04.
Barbe40 cm01.05. – 31.07.
Hecht45 cm15.01. – 31.03.
Karpfen (Spiegel)35 cmohne
Karpfen (Schuppen)40 cmohne
Quappe30 cmohne
Rapfen40 cm01.04. – 30.06.
Schlei25 cmohne
Zander45 cm01.04. – 15.06.
Zope20 cm01.03. – 31.05.