Bedingungen zur Ausübung der Angelfischerei
- In der Zeit vom 15.01. bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres ist die Verwendung der Raubfischangel untersagt.
- Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler. Er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
- Von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100 m einzuhalten.
- Die Benutzung von jeglichen Wasserfahrzeugen ist nur im Handbetrieb gestattet (kein Motor)!
- Die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten, Köderfische dürfen nur aus dem jeweiligen Gewässer verwendet werden. Die Verwendung von Köderfischsenken ist verboten.
- An einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels oder Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden.
- Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses während der Ausübung der Angelfischerei verankert sein. Das Schleppangeln ist verboten.
- Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und / oder Schwimmblattbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt.
- In gekennzeichneten Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
- Der Besitz untermaßiger Fische ist verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig und
unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. - Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung. Der Angler hat dieses beim Angeln ständig bei sich zu führen. Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll, ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen, unabhängig davon, ob dieser gehältert oder sofort getötet wird.
- Maßige Fische sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Der maßige Fisch
darf nicht zurückgesetzt werden. - Wels und Zwergwels sind zu entnehmen und nicht mehr zurückzusetzen.
Mindestmaße & Schonzeiten
Abweichend von den Bestimmungen der Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Brandenburger Fischereiordnung (BbgFischO) gelten für die Angelfischerei folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart | Mindestmaß | Schonzeit |
---|---|---|
Hecht | 45 cm | 15.01. – 30.04. |
Zander | 45 cm | 15.01. – 31.05. |
Karpfen | 40 cm | keine |
Rapfen | 45 cm | 01.04. – 30.06. |
Döbel | 30 cm | keine |