Statut

Statut der Gemeinschaft wendisch / sorbischer Spreewaldfischer Burg und Umgebung

Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommision - gewählt 2004.

Satzung

Der Gemeinschaft wendisch / sorbischer Spreewaldfischer Burg und Umgebung

Präambel

Die Gemeinschaft ist eine unpolitische Vereinigung mit dem Ziel, die im Spreewald bestehenden Fischereirechte zu wahren und zu nutzen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Gemarkungen Burg mit Müschen, Babow, Neu Zauche, Byhleguhre, Straupitz, Schmogrow, Fehrow, Striesow, Werben, Guhrow, Briesen, Dissen, Drachausen, Drehnow, Turnow, Preilack, Nauendorf und die Cottbuser Ortsteile Döbbrick und Skadow um den Zusammenschluss eines einheitlichen Fischereigebietes mit gleichen strukturellen Bedingungen anzustreben und die Erhöhung des Anteils an hochwertigen Fischarten zu erreichen.

Die vorhandenen Fischereirechte sind von der Gemeinschaft gepachtet. Es entsteht ein zusammenhängendes Gebiet mit gemeinschaftlicher Nutzung (Koppelfischerei), um die Fischerei und die damit verbundenen jahrhundertealten, volkskundlich wertvollen Überlieferungen und Bräuche zu erhalten, den Fischbestand zu regulieren und zu vermehren mit dem Ziel, den Spreewald auch für nachfolgende Generationen besonders mit der Domowina e.V. und der Gesellschaft zur Erhaltung, zum Schutz und zur Förderung des Spreewaldes (Spreewaldgemeinschaft e.V.) zusammen zu erhalten.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ Gemeinschaft wendisch / sorbischer Spreewaldfischer Burg und Umgebung e.V.“ Sitz des Vereins ist beim Vorsitzenden der Geneinschaft.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird erwirklicht insbesondere durch;

-Erhöhung des Anteils an hochwertigen Fischarten erreichen,

-Fischbestand regulieren und ggf.noch ergänzen:

-Hegeund Pflege der Fischereigewässer

Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mit der sogenannten Ehrenamtspauschale können Mitglieder des Vorstands eine Aufwandspauschale sowie zusätzlich Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen erhalten.

Die Aufwandspauschale gliedert sich wie folgt pro Jahr auf:

Vorsitzender 500 Euro

Kassierer     200 Euro

Schriftführer 100 Euro

Sitzungsgeld 400 Euro

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

§5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich, und muss dem Vorstand bis zum 30.09. mitgeteilt werden.

§6 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern dem Schriftführer und dessen Stellvertreter dem Kassierer und dessen Stellvertreter sowie 4 Beisitzern die Revisionskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie von mindestens einem Mitglied. Die Wahl dieser Organmitglieder erfolgt vierjährig in der Jahreshauptversammlung. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seine Stellvertreter, den Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie den Kassierer und dessen Stellvertreter. Der Vorstand hat die Angelegenheiten der Gemeinschaft in jeder Beziehung nach innen und nach aussen zu vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch diese vertreten.Jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich im Monat Januar statt. Für die Neuwahl erteilt der Vorstand einen Rechenschafts-und Kassenbericht.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.

Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.

§11 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder der Gemeinschaft können alle Personen werden,die das 18.Lebensjahr erreicht haben, ihren Hauptwohnsitz in der  Präambel genannten Gemeinden haben und gemeinnützig tätig sein wollen. Die Erlaubnis zum Fischfang erfolgt nach Einweisung durch den Vorstand, sowie dem Nachweis der fachlichen Eignung des Mitgliedes.

Jedes Mitglied hat das Recht:

- zu sämtlichen Vorstands-und Kommissionsämtern,die im §9 vorgesehen sind,zu wählen und gewählt zu werden.

Ehrenmitglieder

Mitglieder die sich um die Gemeinschaft besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pflegeverein Spreewald e.V. Hutung 7 in 03096 Burg, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.11.1991 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 16.01.1993,am 24.06.1993,am 15.01.1994 und am 09.01.2016 geändert.

 

Gemeinschaft wendisch/sorbischer Spreewaldfischer

Burg und Umgebung

 

Vorsitzender                   1. Stellvertreter                2. Stellvertreter

S. Lehmann                     F.Woitow                         H. Tschuck

Downloads